Die Möglichkeiten zur Generierung von Opt-Ins für das E-Mail Marketing sind vielfältig. Üblich sind Opt-In Formulare auf einer Webseite, nach einer Anmeldung oder während eines Checkout Prozesses im E-Commerce. Hier wurde die Rechtslage bereits ausführlich behandelt. Doch Einwilligungen können prinzipiell auch postalisch oder telefonisch eingeholt werden. Lesen Sie hier, was Sie bei Opt-Ins über Telefon und Postweg beachten müssen.

Postalische Opt-Ins

Bei der Einholung eines Opt-In per Postweg müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Die Einwilligung darf nach verbreiteter Meinung nicht zur Voraussetzung für den Erhalt einer anderen Leistung gemacht werden. Dieser Punkt ist jedoch strittig. Aus unserer Sicht sind Koppelungen an Gewinnspiele oder Rabatte erlaubt, wenn der Empfänger die gleiche oder eine gleichwertige Leistung von einem Anbieter in zumutbarer Weise erlangen kann. Wenn Sie kein Risiko eingehen wollen, sollte aber eine Koppelung unterbleiben.
  • Auf dem Formular muss eine Datenschutzbelehrung enthalten sein.
  • Eine Einwilligung ist nur gültig, wenn diese eine Unterschrift der Person enthält.
  • Sofern die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt wird, sind eine gestalterisch deutliche Hervorhebung sowie das Ankreuzen einer (nicht vorangekreuzten) Checkbox nahe der Einwilligungserklärung erforderlich.

Telefonische Opt-Ins

Der Versender muss jederzeit nachweisen können, dass er eine legitime Einwilligung vorliegen hat. Aufgrund von Beweisproblemen empfiehlt sich die (grundsätzlich rechtlich mögliche) Einholung einer telefonischen Einwilligung für das E-Mail Marketing daher nicht.

  • Um eine Einwilligung einer Person am Telefon zu belegen, müsste das Telefongespräch mitgeschnitten werden, was wiederum eine Einwilligung des Telefonpartners konkret in die Aufzeichnung zu Beweiszwecken erfordern würde und nicht praktikabel ist (es ist davon auszugehen, dass eine solche von einem großen Teil der Telefonpartner nicht erteilt werden wird).
  • Die Neuregelungen im Bundesdatenschutzgesetz erfordern darüber hinaus auch, dass das Unternehmen dem Kunden bei telefonischen Opt-Ins den Inhalt seiner Einwilligung schriftlich bestätigt. Ob trotz des Wortlauts der neuen Vorschrift auch eine Bestätigung in Textform ausreicht, wird zurzeit in der Literatur diskutiert. Es liegt noch keine Rechtsprechung vor.

Weitere Fragen und Antworten zu E-Mail Marketing und Recht finden Sie als Download hier: https://www.elaine.io/eCRM/Downloads/E-Mail_und_Recht_-_Fragen_und_Antworten/mv.html