Die Freunde finden Funktion des sozialen Netzwerks Facebook bzw. die durch diese Funktion versendeten Einladungsmails sind eine unzulässige Belästigung mit Werbung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil festgestellt. Mit der Freunde finden Funktion können Facebook Nutzer ihre E-Mail Kontakte, die bisher noch nicht für Facebook registriert sind, per E-Mail zum Facebook Beitritt einladen.
Je mehr eigene Kontakte Mitglied bei Facebook sind, desto nützlicher ist das soziale Netzwerk für den einzelnen Nutzer. Facebook bietet daher seinen Nutzern an, ihre E-Mail Kontakte dazu einzuladen, Mitglied bei Facebook zu werden. Mit Hilfe der Freunde finden Funktion importiert der Nutzer dabei sein E-Mail Adressbuch in die Facebook Datenbank. Facebook gleicht das Adressbuch mit den E-Mail Adressen seiner Nutzer ab und schickt an jeden, der noch kein Facebook Nutzer ist, automatisiert eine Einladungsmail. Der BGH hat nun jedoch festgestellt, dass es sich dabei aus wettbewerbsrechtlicher Sicht um eine unzulässige Belästigung handelt. Die Begründung: Die Einladungsmail ist Werbung für Facebook. Werbung per E-Mail darf jedoch nur dann verschickt werden, wenn der Empfänger seine explizite Einwilligung dazu gegeben hat (Opt-In). Dies trifft in diesem Fall nicht zu. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Versand der E-Mail nicht durch Facebook selbst sondern durch einen Nutzer ausgelöst wird. Für den Empfänger sei die Einladung keine private Nachricht seines E-Mail Kontakts sondern eine Werbemail von Facebook.
Darüber hinaus hat das Gericht geurteilt, dass die Freunde finden Funktion auch eine Täuschung des Nutzers darstellt, der diese Funktion verwendet. Diesem ist nicht transparent genug kommuniziert, in welcher Art und in welchem Umfang die importierte Adressliste von Facebook genutzt wird. Dem Nutzer sei nicht direkt ersichtlich, dass durch die Freunde finden Funktion eine Einladungsmail an jeden Kontakt versendet wird, der noch nicht bei Facebook registriert ist.
Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen das Urteil auf andere Anbieter haben wird, die ähnliche Funktionen nutzen.
„Das Urteil des BGH zur Freunde finden Funktion von Facebook bestätigt noch einmal, dass werbliche E-Mails nur nach Einwilligung des Empfängers versendet werden dürfen und dass die Auslegung des Begriffs „werblich“ durch Gerichte sehr restriktiv ist. Wir empfehlen im digitalen Dialogmarketing Unternehmen daher, im Zweifelsfall immer auf ein explizites Opt-In zu setzen und jegliche Form von E-Mail basierten „Freunde werben Freunde“-Funktionen rechtlich genauestens zu prüfen. Darüber hinaus unterstreicht der BGH auch die hohe Bedeutung von Transparenz in digitalen Geschäftsmodellen. Wer die Daten eines Nutzers zu Marketingzwecken verwenden möchte, muss im Rahmen der Opt-in Gewinnung ausführlich und verständlich auf Art und Umfang der Datennutzung hinweisen. Das gilt nicht nur für Facebook sondern für alle Unternehmen, die Online Dialogmarketing betreiben. Transparenz und ein sensibler Umgang mit Daten sind jedoch nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit sondern auch ein Wettbewerbsvorteil in einer digitalen Welt, in der das Vertrauen der Nutzer eine wichtige Währung geworden ist“, resümmiert Stefan Mies, Manager Marketing & Partnerships bei der artegic AG, zu dem aktuellen BHG Urteil.

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